AGB`S

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


I. VERTRAGSABSCHLUSS / ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN DES KÄUFERS

1. Der Verkäufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. ZAHLUNG – ZAHLUNGSVERZUG

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn

a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen des Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderten Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

5. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt V, Ziffer 2 nach Satzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

III. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten mit dem Hinweis, dass der die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch seine schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Vertrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs- 1 Satz 3 Abs. 2.

4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen „Streik“ Aussperrung tritt Lieferverzug nicht ein.

5. Konstruktions- oder Formänderungen Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

6. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht können allen hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

IV. ABNAHME

1. Der Käufer hat das Recht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.

3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden kann, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Frist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzuleiten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Automobilen mit nicht gängiger Ausstattung oder bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

5. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt so haftet der Käufer für dabei entstandene Schäden, wenn dieser vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferung sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung gegen über dem Käufer hat.

2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach kann der Verkäufer den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwenden. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschuss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten, es sei denn sie beruhen auf dem Kaufvertragsverpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobile Treuhand GmbH (DAT) den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Vermietung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Vermietungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer auf Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgeschrieben. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.

VI. GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typen des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung.

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachte Schäden (Nachbesserung).

a) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei einem anderen Vertragshändler nur nach Rücksprache mit der Firma Burow und deren Genehmigung geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen zu lassen.

b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserung zusätzlich vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.

c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig hat sich der Käufer an der dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Werkstatt zu wenden. Dieser entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. In jedem Fall sorgt der Käufer für die Kostenlose Anlieferung des Kaufgegenstandes.

3. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachen des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungspflichten nicht berührt.

5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit bestehen, dass

- der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer 2a angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung angegeben hat.

- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht worden ist z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder Off-Road-Betrieb

- der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der nicht Vertragshändler ist, instandgesetzt gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder

- der Käufer die Vorschrift über die Behandlung Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung etc.) nicht beachtet.

6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einen noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.

8. Sämtliche Ansprüche wegen Fehlern verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist gelten gemachten, aber nicht beseitigten Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers gewährgeleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

VII. HAFTUNG

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungshilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, eine private Sachversicherung (z.B. Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetzt über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten entgangener Gewinn Abschleppkosten und Wageninhalt, sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.

2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VI bleiben unberührt.

3. Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Der Käufer ist verpflichtet Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.

5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Gewährleistungen gelten nur für den Aufbau. Die Garantiebedingungen seitens des Basisfahrzeugherstellers bleiben unberührt und haben Ihre volle Gültigkeit.

VIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERITSSTAND

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Geritsstand der Sitz des Verkäufers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt,

4. wenn der Käufer keinen allgemeinen Geritsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Der Verkäufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Abnahme der Bestellung innerhalb dieser Frist hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Sollte die Lieferzeit drei Monate überschreiten, gehen demnach eingetretene Preiserhöhungen des Vorlieferanten zu Lasten des Käufers. Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere auch Nebenabreden, Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.

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